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   LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 8 R 207/21   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 8 R 207/21 (https://dejure.org/2021,54523)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.08.2021 - L 8 R 207/21 (https://dejure.org/2021,54523)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. August 2021 - L 8 R 207/21 (https://dejure.org/2021,54523)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 20.03.2013 - B 5 R 2/12 R

    Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Besitzschutz - persönliche

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 8 R 207/21
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinen Urteilen vom 20.3.2013 (B 5 R 2/12 R) und vom 24.4.2014 (B 13 R 25/12 R) festgestellt, dass die Vorschrift einen Besitz- bzw. Bestandsschutz für im Anschluss an andere Renten gezahlte Hinterbliebenenrenten gewähre.

    Grund hierfür ist, dass es sich bei dem Recht von Witwen, Witwer und Waisen auf Gewährung von Leistungen nach dem verstorbenen Versicherten nicht um einen kraft Rechtsnachfolge übergegangenen, sondern um einen originären eigenen Anspruch handelt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Vielmehr hat eine Durchführung bzw. Änderung des Versorgungsausgleichs regelmäßig bereits deshalb (mittelbaren) Einfluss auf die (spätere) Rente der Hinterbliebenen, weil gemäß §§ 76, 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich die Summe der persönlichen Entgeltpunkte des versicherten Ehegatten beeinflussen (vgl. auch BSG Urt. v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 14).

    Eine Befugnis zur Aufteilung in besitzgeschützte und nicht besitzgeschützte Anteile sieht das Gesetz weder in § 88 SGB VI noch an anderer Stelle vor (vgl. BSG Urt. v. Urt. v. 20.1.2021 - B 13 R 5/20 R - juris Rn. 28; Urt. v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 18; Urt. v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris Rn. 23).

    Damit sichert das Gesetz das bisherige Rentenniveau, wahrt den erworbenen Lebensstandard des Versicherten und seiner Hinterbliebenen und schützt ihr Vertrauen auf den Fortbestand der existenzsichernden Rentenleistungen in bisheriger Höhe (vgl. BSG Urt. v. 20.1.2021 - B 13 R 5/20 R - juris Rn. 43; Urt. v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 18).

    Auch im Rahmen der Umgestaltung des Rechts des Versorgungsausgleichs durch das VAStrRefG ist die Regelung des § 88 Abs. 2 Abs. 1 SGB VI und die damit verfolgte Zielsetzung unangetastet geblieben (vgl. BSG Urt. v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 18).

    Ausdrücklich hat bereits das BSG - nach Aufhebung des Rentnerprivilegs - darauf hingewiesen, dass ein zeitlich oder inhaltlich vorrangiges Bundesgesetz, dass den vertrauensschützenden Regelungsgehalt des § 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI zu Lasten der Hinterbliebenen modifiziert, nicht existiert (vgl. BSG Urt. v. 20.3.2014 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 18; Urt. v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris Rn. 23; Urt. v. 20.1.2021 - B 13 R 5/20 R - juris Rn. 28).

    Die Regelung des § 88 Abs. 2 Abs. 1 SGB VI und die damit verfolgte Zielsetzung ist - wie bereits dargelegt - auch im Rahmen der Umgestaltung des Rechts des Versorgungsausgleichs durch das VAStrRefG unangetastet geblieben (vgl. BSG Urt. v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 18).

    (d) Soweit das SG auf eine mögliche Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft hingewiesen hat, wenn der geschiedene Ehegatte der EF seine Rentenanwartschaften aufgrund der Totalrevision "zurückerhält" und gleichzeitig die Hinterbliebenenrente des Klägers wegen Besitzschutzes aus ebendiesen Rentenanwartschaften berechnet wird, lässt sich mit dieser wirtschaftlichen Überlegung keine teleologische Reduktion des weit formulierten § 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI rechtfertigen (vgl. BSG Urt. v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 19).

    Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs ist kein übergesetzliches Strukturprinzip mit Verfassungsrang, hinter dem die Belange der Hinterbliebenen zurücktreten müssten (BSG Urt. v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris Rn. 25 f.; Urt. v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 20).

  • BSG, 20.01.2021 - B 13 R 5/20 R

    Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente ohne die Berücksichtigung eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 8 R 207/21
    Die dargelegte Rechtsauffassung entspreche im Übrigen der Rechtsprechung des BSG aus den Jahren 2013 und 2014 und sei in der jüngsten Entscheidung vom 20.1.2021 - B 13 R 5/20 R ganz aktuell bestätigt worden.

    Eine Verknüpfung mit der Rente des (verstorbenen) Versicherten erfolgt "lediglich" mittelbar darüber, dass die Höhe der Hinterbliebenenrente aus dem Versichertenkonto des Versicherten errechnet wird (vgl. BSG Urt. v. 20.1.2021 - B 13 R 5/20 R - juris 44).

    Eine Befugnis zur Aufteilung in besitzgeschützte und nicht besitzgeschützte Anteile sieht das Gesetz weder in § 88 SGB VI noch an anderer Stelle vor (vgl. BSG Urt. v. Urt. v. 20.1.2021 - B 13 R 5/20 R - juris Rn. 28; Urt. v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 18; Urt. v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris Rn. 23).

    Damit sichert das Gesetz das bisherige Rentenniveau, wahrt den erworbenen Lebensstandard des Versicherten und seiner Hinterbliebenen und schützt ihr Vertrauen auf den Fortbestand der existenzsichernden Rentenleistungen in bisheriger Höhe (vgl. BSG Urt. v. 20.1.2021 - B 13 R 5/20 R - juris Rn. 43; Urt. v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 18).

    Ausdrücklich hat bereits das BSG - nach Aufhebung des Rentnerprivilegs - darauf hingewiesen, dass ein zeitlich oder inhaltlich vorrangiges Bundesgesetz, dass den vertrauensschützenden Regelungsgehalt des § 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI zu Lasten der Hinterbliebenen modifiziert, nicht existiert (vgl. BSG Urt. v. 20.3.2014 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 18; Urt. v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris Rn. 23; Urt. v. 20.1.2021 - B 13 R 5/20 R - juris Rn. 28).

  • BSG, 24.04.2014 - B 13 R 25/12 R

    Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Malus - Folgerente - Besitzschutz

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 8 R 207/21
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinen Urteilen vom 20.3.2013 (B 5 R 2/12 R) und vom 24.4.2014 (B 13 R 25/12 R) festgestellt, dass die Vorschrift einen Besitz- bzw. Bestandsschutz für im Anschluss an andere Renten gezahlte Hinterbliebenenrenten gewähre.

    Eine Befugnis zur Aufteilung in besitzgeschützte und nicht besitzgeschützte Anteile sieht das Gesetz weder in § 88 SGB VI noch an anderer Stelle vor (vgl. BSG Urt. v. Urt. v. 20.1.2021 - B 13 R 5/20 R - juris Rn. 28; Urt. v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 18; Urt. v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris Rn. 23).

    Ausdrücklich hat bereits das BSG - nach Aufhebung des Rentnerprivilegs - darauf hingewiesen, dass ein zeitlich oder inhaltlich vorrangiges Bundesgesetz, dass den vertrauensschützenden Regelungsgehalt des § 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI zu Lasten der Hinterbliebenen modifiziert, nicht existiert (vgl. BSG Urt. v. 20.3.2014 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 18; Urt. v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris Rn. 23; Urt. v. 20.1.2021 - B 13 R 5/20 R - juris Rn. 28).

    Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs ist kein übergesetzliches Strukturprinzip mit Verfassungsrang, hinter dem die Belange der Hinterbliebenen zurücktreten müssten (BSG Urt. v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris Rn. 25 f.; Urt. v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 20).

  • BVerfG, 19.12.2002 - 2 BvR 1255/02

    Mangels substantiierter Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 8 R 207/21
    Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. z.B. LSG NRW Urt. v. 14.2.2019 - L 9 AS 1178/18 - juris Rn. 40; Urt. v. 20.1.2010 - L 11 KR 80/07 - juris Rn. 38; BVerfG Beschl. v. 19.12.2002 - 2 BvR 1255/02 - juris Rn. 3).
  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15

    Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 8 R 207/21
    Zu berücksichtigen ist hier, dass die Totalrevision des Versorgungsausgleichs, wie hier auch im Familienrechtsstreit durch das AG Bonn und das OLG Köln entschieden, gem. §§ 51, 31 VersAusglG nur aufgrund des Todes der EF möglich geworden ist (vgl. zu dieser Konstellation auch ausführlich BGH Beschl. v. 20.6.2018 - XII ZB 624/15 - juris Rn. 10 ff. m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2016 - L 18 KN 89/15

    Feststellung von Kindererziehungszeiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 8 R 207/21
    Dieser Betrag liegt zwar über dem Mindestbetrag von 225, 00 Euro (§ 192 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG), aber noch deutlich unter den Kosten von regelmäßig mindestens 1.000 Euro, die der Landeskasse tatsächlich entstanden sind (vgl. zur Abschätzung der Kosten z.B. LSG NRW Urt. v. 14.2.2019 - L 9 AS 1178/18 - juris Rn. 42 m.w.N.; Urt. v. 28.6.2015 - L 18 KN 89/15 - juris Rn. 24).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2010 - L 11 KR 80/07

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 8 R 207/21
    Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. z.B. LSG NRW Urt. v. 14.2.2019 - L 9 AS 1178/18 - juris Rn. 40; Urt. v. 20.1.2010 - L 11 KR 80/07 - juris Rn. 38; BVerfG Beschl. v. 19.12.2002 - 2 BvR 1255/02 - juris Rn. 3).
  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 635/12

    Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 8 R 207/21
    Die Vorschrift des § 31 VersAusglG gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, vgl. Beschl. v. 5.6.2013 - XII ZB 635/12) auch im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG uneingeschränkt.
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 8 R 207/21
    Die Vorschrift erfasst bei Anwendung der anerkannten juristischen Auslegungsregelungen (vgl. z.B. BVerfG Urt. v. 19.3.2013 - 2 BvR 2628/10 - juris Rn. 66), d.h. unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie Gesetzeshistorie nicht die - unmittelbare - Kürzung von Hinterbliebenenrente (hierzu unter aa).
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